7.2 Bei der Schadenminderungspflicht handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Haftpflicht- und Versicherungsrechts (BGE 133 V 511 Erw. 4.3). Sie bedeutet, dass einem Leistungsansprecher Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in derselben Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (Urteil 4C.177/2006 vom 22.9.2006 Erw. 2.2). Die Schadenminderungspflicht ist namentlich auch im Haushalt von erheblicher Bedeutung; ihr Umfang ergibt sich nicht direkt aus der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (BGE 130 V 97 Erw.