2.4.3). Schliesslich hat die Versicherte gegenüber dem neuropsychologischen Teilgutachter des ZZ-Gutachtens ausgeführt, dass sie ohne Beschwerden immer noch zu 60% im Pflegebereich arbeiten würde (IV-act. 164-97/145). 6.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Versicherte wie bereits zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Gesundheitsfall weiterhin in einem 60% Pensum erwerbstätig wäre. Somit hat die IV-Stelle zu Recht die gemischte Methode angewendet.