Dass die Versicherte einen Nervenzusammenbruch erlitten hat, spricht auch nicht dafür, dass sie ihre Erwerbstätigkeit nach ihrer Genesung ausgebaut hätte bzw. hat. Wenig glaubhaft ist unter Berücksichtigung des harmonischen, liebevollen sowie unterstützenden Umgangs miteinander (IV-act. 24 183-6/7) sodann, dass die Versicherte mehr Abstand von ihrem Ehemann bräuchte, als mit einem 60%-Pensum bereits gegeben wäre.