6.3 Vorliegend ist erstellt, dass die Versicherte im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Bisher war unbestritten, dass die Versicherte zu einem Pensum von 60% arbeiten würde. Inzwischen macht die Versicherte geltend, dass sie aus den obgenannten (Erw. 6.2) Gründen einer 100%-igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Zum einen ist es kaum glaubhaft, dass der Versicherten erst im Rahmen der zweiten Abklärung vom Mai 2017 bewusst wurde, dass sich eine Teilzeiterwerbstätigkeit negativ auf ihr Pensionskassenguthaben auswirkt. Zum andern vermag sie nicht darzulegen, dass sie aus finanziellen Gründen darauf angewie-