Immerhin hielt sie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. Oktober 2017 fest, dass es sich dabei nur um Teilpensen handelte. Ab März 2000 bis Dezember 2005 war die Versicherte zu 50% bei C.________ (Einkaufsgeschäft) als Kassiererin angestellt (IV-act. 1-5/9). Anschliessend arbeitete die Versicherte von Januar 2006 bis zum Beschwerdeeintritt zu 60% im Altersheim AF.________ in D.________ als Pflegeassistentin (IV-act. 1-6/9).