Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 Erw. 2.c; BGE 117 V 194 Erw. 3b mit Hinweisen; SVR 2005 IV Nr. 21 Erw. 4.2; VGE I 2015 19 vom 11.6.2015 Erw. 2.4.1).