zudem schliessen leichte körperliche Arbeiten regelmässig das Tragen von Lasten über 5kg, das Stossen und Ziehen von Lasten sowie Kniebeugung aus). Körperlich leichte, abwechselnd sitzende und stehende bzw. gehende (Hilfsarbeiter-) Tätigkeiten, welche Arbeiten in Zwangspositionen ausschliessen, finden sich sowohl in Dienstleistungs- als auch in Industrie- oder Produktionsbetrieben (Verkauf, Empfang, Telefondienst, Schreibarbeiten, Überwachungsarbeiten, Produktion usw.). Nachdem die Hürde für die Annahme der Unverwertbarkeit hoch liegt, ist somit vorliegend von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Versicherten auszugehen.