Zwar ist zu berücksichtigen, dass bei der Versicherten mehrere Einschränkungen, sowohl beim Sitzen als auch im Stehen und Gehen (vgl. vorstehende Erw. 5.1), vorliegen, allerdings ergibt sich daraus nicht, dass die der Versicherten zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint, zumal einige Einschränkungen ineinander enthalten sind (z.B. stellen vornüber geneigtes Sitzen, Arbeiten über Kopf, Arbeiten mit vorgehaltenen Armen, Arbeiten in vornübergebeugter Haltung und Kauern jeweils Zwangspositionen dar;