In beruflicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass die Versicherte nach der obligatorischen Schulzeit eine Ausbildung als Familienhelferin absolvierte. Anschliessend arbeitete sie jeweils einige Jahre an verschiedenen Orten, u.a. in einer Metzgerei, in einer Bäckerei, als Kassiererin, Hausfrau und Pflegeassistentin (und verfügt über PC Grundkenntnisse, vgl. IV-act. 147-5/15). Sie war demnach bis zum Zeitpunkt des Beschwerdeeintritts anpassungsfähig und in verschiedensten, voneinander unabhängigen Bereichen tätig. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegeassistentin ist der Versicherten unbestritten nicht mehr zumutbar.