5.2.3 Die Versicherte war zum für die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (bei vorgerücktem Alter) relevanten Zeitpunkt (bei Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer [Teil-]Erwerbstätigkeit, vgl. BGE 138 V 457 Erw. 3.3, was im konkreten Fall spätestens beim Vorliegen des ZZ-Gutachtens am 22.2.2017 der Fall war) 59 Jahre alt. Sie hatte also noch eine Aktivitätsdauer von fünf Jahren bis zur Pensionierung im Alter von 64 Jahren vor sich. In beruflicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass die Versicherte nach der obligatorischen Schulzeit eine Ausbildung als Familienhelferin absolvierte.