EFL zugestimmt werden, unter der Voraussetzung einer vollständig angepassten Tätigkeit ohne grössere Belastungen. Aus allgemeininternistischer, neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht besteht aufgrund der erhobenen Befunde auch in einer adaptierten oder Verweistätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 164-35f./145). Im ZZ-Gutachten wurden somit neben der gesamten Aktenlage sowie der Anamnese sämtliche Beschwerden der Versicherten sowie neuen Befunde berücksichtigt. Des Weiteren wurde der Krankheitsverlauf dargelegt und dazu sowie zu den divergierenden ärztlichen Beurteilungen nachvollziehbar Stellung genommen (vgl. auch vorstehende Ausführungen in Erw.