Es handelt sich dabei somit nicht bloss um eine Neubeurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhalts. Vielmehr liegen tatsächlich geänderte Verhältnisse vor, welche die Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit und somit den Rentenanspruch der Versicherten beeinflussen, weshalb sich eine neue Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustands und somit der Arbeitsfähigkeit der Versicherten rechtfertigt.