164-71/145). Weil sich das O-Gutachten bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung hauptsächlich auf die Lendenwirbelsäulenbeschwerden abgestützt habe, divergierte sodann die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des ZZ-Gutachtens (welches auch die weiteren Befunde berücksichtigte) von derjenigen des O-Gutachtens. Dennoch wurde im ZZ- Gutachten weiterhin von einer 25%-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Es handelt sich dabei somit nicht bloss um eine Neubeurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhalts.