Im O- Gutachten vom November 2012 wurde von einer Restfunktionsfähigkeit für eine "halbtägige" (Präsenz von 5 Stunden mit zusätzlich 1 Stunde Entlastungspausen verteilt über die 5 Stunden), wechselbelastende Tätigkeit ausgegangen (IV-act. 81-14/48). Der Hausarzt hielt gegenüber der IV-Stelle im Juni 2015 sodann fest, dass der Versicherten eine wechselbelastende Tätigkeit drei bis vier Stunden täglich zumutbar sei (mit unverminderter Leistungsfähigkeit; IV-act. 129-6f./50).