Der orthopädische Teilgutachter hielt sodann fest, dass er bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nur die Lumbalbeschwerden, sondern auch noch weitere Beschwerden berücksichtigte (vgl. nachfolgende Ausführungen), weshalb er eine tiefere Arbeitsfähigkeit attestierte als die O-Gutachter. Im O- Gutachten vom November 2012 wurde von einer Restfunktionsfähigkeit für eine "halbtägige" (Präsenz von 5 Stunden mit zusätzlich 1 Stunde Entlastungspausen verteilt über die 5 Stunden), wechselbelastende Tätigkeit ausgegangen (IV-act. 81-14/48).