Faktisch zeuge auch dies von sich ständig verändernder Ausgangslage. Allem voran sei aber zu beachten, dass der aktuell angefochtene Entscheid der IV- Stelle gemäss dem Dispositiv des Verwaltungsgerichtsentscheids I 2014 36 vom 12. November 2014 notwendig gewesen sei bzw. die IV-Stelle verpflichtet gewesen sei, nach entsprechenden Abklärungen den angefochtenen Entscheid zu erlassen.