Bei der erstmaligen Rentenzusprache sei die IV-Stelle zudem davon ausgegangen, dass in einer Erwerbstätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. In der Rentenaufhebungsverfügung vom 18. Februar 2014 sei man dazumal von einer Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von 48% ausgegangen. Im ZZ-Gutachten werde nun von einer 25%- igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausgegangen. Dies zeige ebenfalls keine statischen, sondern sich verändernde Verhältnisse zum Gesundheitszustand der Versicherten.