4.2 Die IV-Stelle hält dagegen vernehmlassend fest, dass sie von einer relevanten Zustandsverbesserung ausgehen müsse. Nach der ersten Rentenzusprache seien Operationen mit Zustandsveränderung erfolgt. Der Zustand der Versicherten müsse sich laut Akten verbessert haben. Selbst ein Wohnungswechsel solle zwischenzeitlich der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zuhause nennenswert besser gerecht werden. Bei der erstmaligen Rentenzusprache sei die IV-Stelle zudem davon ausgegangen, dass in einer Erwerbstätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei.