Nach anteilmässiger Berücksichtigung dieser Einschränkung ergab sich (bei einem Behinderungsgrad von 40% bei einer Erwerbstätigkeit bzw. von 6% beim Haushalt) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 46%. Zudem erwähnte die Abklärungsperson, dass der Ehemann abgesehen von seiner starken Sehbehinderung sehr rüstig sei und er im Haushalt die Versicherte auf Anweisung hin tatkräftig unterstützen könne.