EFL zugestimmt werden, dies unter der Voraussetzung einer vollständig „angepassten Tätigkeit" ohne grösseren Belastungen. Aus allgemeininternistischer, neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht besteht aufgrund der erhobenen Befunde auch in einer adaptierten oder Verweistätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit. Gesamtmedizinisch beurteilt besteht in einer angepassten Tätigkeit 25% Arbeitsfähigkeit.