Die tiefere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wird damit begründet, dass im Gutachten der O.________(Gutachterstelle) lediglich das Wirbelsäulenleiden, jedoch nicht die Einschränkungen durch Beschwerden von Seiten der HWS, der ISGs, Hüfte, der Kniegelenke und der Füsse berücksichtigt wurden. Aus neurologischer und allgemeininternistischer Sicht kam es auf Grund der Diagnosen dieser Fachgebiete bisher zu keiner Arbeitsunfähigkeit. Aus neuropsychologischer Sicht besteht zum aktuellen Zeitpunkt ebenfalls keine neuropsychologisch begründete Arbeitsunfähigkeit.