2.2.1 Inzwischen bilden im konkreten Fall auf der einen Seite die angefochtene Verfügung vom 28. September 2017, mit welcher die IV-Stelle eine IV-Viertels- rente ab 1. Mai 2014 (Aufhebungszeitpunkt der bisherigen Dreiviertelsrente) zugesprochen hat, und auf der anderen Seite weiterhin die ursprünglichen Rentenverfügungen vom 27. November 2009 bzw. 10. Dezember 2009 (vgl. IV-act. 34/35) die zeitlichen Referenzpunkte für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung, nachdem das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2014 36 vom 12. November 2014 die Verfügung vom 18. Februar 2014 aufgehoben hat.