Für eine Rückweisung spricht aber noch, dass die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der gemischten Methode berücksichtigte Haushaltabklärung auf die Verhältnisse per 1. Februar 2011 (mithin 3 Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2014) basiert und damit offenkundig nicht als à jour gelten kann. In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass der Ehemann der Versicherten nach der Aktenlage wegen starker Sehbehinderung eine IV-Rente bezieht und nicht geklärt wurde, ob die bei der früheren Haushaltabklärung vom 1. Februar 2011 berücksichtigte Mithilfe des Ehemannes in der Küche (siehe IV-act. 59-7/10, Ziff.