3.7.3 Zu diesen BVM-Akten ist anzufügen, dass sie Vorfälle aus dem Jahre 2010 und vom 26. Januar 2011 betreffen, aber grundsätzlich nichts über den weiteren Verlauf nach Januar 2011 auszusagen vermögen. Denn selbst wenn es sich so verhielte, dass die Versicherte im Jahre 2010 und anfangs 2011 über ein grösseres (zumutbares) Ressourcenprofil verfügte, als ursprünglich bei Zusprechung der Rentenleistungen Ende 2009 angenommen wurde, bedeutet dies nicht zwingend, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2014 die Versicherte für zumutbare Verweistätigkeiten zu 50% arbeitsfähig war.