einwendet, es sei Sache der somatischen Fachärzte und nicht des Psychiaters zu beurteilen, ob die beklagten Schmerzen aufgrund der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar seien, bleibt zu berücksichtigen, dass die von den O-Gutachtern postulierte Schmerzausweitung vom konsultierten RAD-Psychiater in seiner eigenen Untersuchung nicht erhärtet werden konnte. Sodann bleibt unklar, ob und inwieweit die O-Gutachter im Rahmen ihrer Untersuchungen vom 25. und 26. Oktober 2012 Kenntnis von den (der Versicherten bis nach Erlass der angefochtenen Verfügung verheimlichten) BVM-Akten hatten und mithin ihre Beurteilung durch die Informationen von Drittpersonen zumin-