3.7.1 Der RAD-Psychiater Dr.med. F.________ übte in seinem Untersuchungsbericht vom 14. Juni 2013 unmissverständlich Kritik an der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gemäss O-Gutachten vom 12. November 2012 und veranschlagte die Restarbeitsfähigkeit wesentlich tiefer als die O-Gutachter (siehe oben, Erw. 3.5). 3.7.2 Die RAD-Ärztin AA.________ beurteilte das Konsil des RAD-Psychiaters am 17. Juni 2013 ausdrücklich als "nachvollziehbar u. kann übernommen werden" (vgl. IV-act. 87-4/4). Weniger als vier Monate später vertrat die gleiche RAD-Ärztin am 7. Oktober 2013 den Standpunkt, dass auf die med.-theoretische Beurteilung der O-Gutachter abgestellt werden könne (IV-act. 91-5/5 unten).