(was bei einem Erwerbsanteil von 60% zu einem gewichteten IV-Grad von 17.6% 29.3 x 0.60 = 17.58 führte). Zusammen mit der für den Haushaltbereich (40% Anteil) ermittelten Einschränkung von 8% (was zu einem gewichteten IV-Grad von 3.2% 8 x 0.40 = 3.2 führte) resultierte nach Berechnung der Abklärungsperson ein IV-Grad von 21% 17.6 + 3.2 = 20.8. Dieser so ermittelte IV-Grad von 21% wurde in der angefochtenen Verfügung tel quel übernommen, ohne dass auch nur ansatzweise auf folgende Widersprüche und Divergenzen eingegangen wurde: