3.7 Im Abklärungsbericht vom 5. Dezember 2013, welcher nicht auf vor Ort durchgeführten neuen Erhebungen (sondern auf denjenigen vom 1. Februar 2011) basiert, wurde hinsichtlich des massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrades − unter Hinweis auf eine kurze handschriftliche Stellungnahme der RAD-Ärztin AA.________ vom 7. Oktober 2013 (= IV-act. 91-5/5 unten) − ausschliesslich auf das Ergebnis des O-Gutachtens vom 12. November 2012 abgestellt und in der Folge für den erwerblichen Teil im Rahmen eines Einkommensvergleichs eine Einschränkung von 29.3% ermittelt (was bei einem Erwerbsanteil von 60% zu einem gewichteten IV-Grad von 17.6% 29.3 x 0.60 = 17.58 führte).