3.5 Im Nachgang zu diesem O-Gutachten veranlasste die Vorinstanz ein psychiatrisches Konsilium, welches durch den RAD-Psychiater Dr.med. F.________ durchgeführt wurde. In seiner im Bericht vom 14. Juni 2013 zusammengefassten Beurteilung betonte er u.a. was folgt (vgl. IV-act. 87-3/4): Aufgrund der eigenen Untersuchung vom 11.6.13 ist die Beurteilung des O.________(Gutachterstelle) vom 12.11.12 absolut nicht nachvollziehbar. Aus psychiatrischer Sicht geht die V. in einer optimalen und geradezu vorbildlichen Weise mit ihren somatisch bedingten, funktionellen Einschränkun-