2.1 Im Entscheid VGE I 2014 36 vom 12. November 2014 wurde hinsichtlich der zeitlichen Referenzpunkte sowie zum Verlauf bereits was folgt festgehalten: 2. Zeitliche Referenzpunkte für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bilden im konkreten Fall auf der einen Seite die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2014, mit welcher die bisherige Dreiviertelsrente aufgehoben wurde, und auf der anderen Seite die ursprünglichen Rentenverfügungen vom 27. November 2009 bzw. 10. Dezember 2009 (vgl. IV-act. 34/35).