Dazu liess die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 4. Dezember 2017 Stellung nehmen. Am 1. Februar 2018 reichte die IV-Stelle den in den Akten an das Verwaltungsgericht nicht enthaltenen Haushaltsabklärungsbericht vom 22. Mai 2017 sowie die DVD mit den Aufnahmen "26.1.2011" nach. Innert angesetzter Frist verzichtete die B.________ (Pensionskasse) konkludent auf die Einreichung einer Stellungnahme. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: