In der Folge erachtete die ZZ.________ eine Begutachtung in einer weiteren Disziplin als zwingend notwendig. Dies sowie der Name des vorgesehenen Gutachters wurden A.________ am 7. September 2016 mitgeteilt (IV-act. 161). Das ZZ-Gutachten wurde am 22. Februar 2017 erstattet (IV-act. 164).