F. Dagegen liess A.________ am 18. März 2014 durch ihre neue Rechtsvertreterin Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben. Mit Entscheid VGE I 2014 36 vom 12. November 2014 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde insoweit teilweise gut, als die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme von zusätzlichen Abklärungen und neuem Entscheid (nach Massgabe der Abklärungsergebnisse) zurückgewiesen wurde (IVact. 122).