Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2013 teilte die IV-Stelle mit, dass eine Aufhebung der bisherigen Rentenleistungen vorgesehen sei (IV-act. 95). Dagegen liess A.________ am 3. Februar 2014 Einwände einreichen (IV-act. 97). Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 hielt die IV-Stelle daran fest, dass sinngemäss eine Überprüfung des Rentenanspruchs nach der gemischten Methode einen IV-Grad von 21% ergeben habe, weshalb die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (IV-act. 99).