C. Mit Verfügung vom 24. August 2010 ist die IV-Stelle auf ein Gesuch um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung nicht eingetreten. In der Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, dass im Gesuch nicht hinreichend glaubhaft vorgebracht worden sei, inwiefern sich die Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (IV-act. 49).