{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-100_2018-04-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ff440b7ce62a197c23ff1d4abe37cba5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-100_2018-04-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_100_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a78cbf7b610f144a95fb6253cfebcbbc19fced21a197688921a4a7ecc508dc8aca612e2dc511a774d045be6eec6c3277d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a78cbf7b610f144a95fb6253cfebcbbc19fced21a197688921a4a7ecc508dc8aca612e2dc511a774d045be6eec6c3277d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_100", "Checksum": "c6dc1b9ae42edf7aa8c3663d9df3ecd9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.04.2018 I 2017 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rentenrevision) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:14", "Checksum": "b6268cd1c9579058fa1afc9193abc4d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.04.2018 I 2017 100\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rentenrevision) | Invalidenversicherung\n\n8.4 Bei einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 37'205.30 (vgl. Erw.\n8.1) und einem Invalideneinkommen von Fr. 10'086.20 (Erw. 8.3) resultiert eine\nbehinderungsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 27‘119.10 respektive 72.89%\n(37'205.30 minus 10'086.20 = 27'119.10; 27'119.10 : 37'205.30 x 100 = 72.89%).\nDie Anwendung der gemischten Methode führt bei einem Erwerbsanteil von 60%\nund einer Einschränkung von 72.89% zu einem Teilinvaliditätsgrad von 43.73\n(72.89 x 0.60). Wird dazu der Teilinvaliditätsgrad für den Haushaltanteil von\n6.44% (vgl. oben, Erw. 7.3 in fine) addiert, ergibt dies einen Gesamtinvaliditätsgrad von (abgerundet) 50% (43.73 + 6.44 = 50.17). Damit hat die Versicherte einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Anzufügen ist, dass die Vorinstanz in der\nangefochtenen Verfügung eine Viertelsrente zugestanden hat, derweil die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren Ziffer 1 eine Dreiviertelsrente fordert, womit das vorliegende gerichtliche Ergebnis insbesondere auch Züge einer\nVergleichslösung trägt. Jedenfalls erscheint dieses Gesamtergebnis unter Einbezug aller konkreten Umstände und der Akten als gerechtfertigt.\n\n9. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insoweit als begründet, als\ndie Versicherte die vorinstanzliche Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente\nper 1. Mai 2014 auf eine Viertelsrente beanstandet. Hingegen ist die Beschwerde\ninsoweit abzuweisen, als die Versicherte höhere IV-Rentenleistungen als die vorliegend zugestandene halbe IV-Rente beantragt.\n\n10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Verfahrenskosten\nje zur Hälfte der IV-Stelle und der Beschwerdeführerin auferlegt. Zudem wird der\nbeanwalteten Beschwerdeführerin zu Lasten der IV-Stelle eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen. In Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für\nRechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411), welcher für das Honorar in Verfahren\nvor dem Verwaltungsgericht in § 15 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis\nFr. 8‘400.-- vorsieht sowie unter Berücksichtigung der in § 7 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen\nErmessens wird das Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) auf Fr. 1'500.-- festgelegt.\n\n30\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird insoweit im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und\ndie angefochtene Verfügung vom 28. September 2017 entsprechend abgeändert, als festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2014\nAnspruch auf eine halbe IV-Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde\nabgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Auslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und je zur Hälfte (je Fr. 250.--) der Vorinstanz\nund der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese Kosten werden zahlungsverkehrsmässig so abgewickelt, dass das Gericht den von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- einbehält\nund die Vorinstanz der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin noch\nFr. 250.-- zurückzuerstatten hat.\n\n3. Der beanwalteten Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine\nreduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\n5. Zustellung an:\n- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R)\n- die Vorinstanz (R)\n- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).\n\nSchwyz, 4. April 2018\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\nDer Vizepräsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\nVersand: 9. April 2018\n31\n"}