{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-100_2018-04-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ff440b7ce62a197c23ff1d4abe37cba5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-100_2018-04-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_100_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a78cbf7b610f144a95fb6253cfebcbbc19fced21a197688921a4a7ecc508dc8aca612e2dc511a774d045be6eec6c3277d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a78cbf7b610f144a95fb6253cfebcbbc19fced21a197688921a4a7ecc508dc8aca612e2dc511a774d045be6eec6c3277d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_100", "Checksum": "c6dc1b9ae42edf7aa8c3663d9df3ecd9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 04.04.2018 I 2017 100\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rentenrevision) | Invalidenversicherung\n\n8.2.3 Mit dem Abzug vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen\nwerden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der\nBehinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie\nund Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je\nnach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem\nerwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 Erw. 5.2). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25% nicht übersteigen (BGE 126 V 75 Erw. 5b/bbcc). Ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich, wenn mit Bezug\nauf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19.11.2009 Erw. 2.3.1).\n\n8.2.4 Im konkreten Fall sind nach der Aktenlage insbesondere folgende Aspekte\nlohnmindernd zu berücksichtigen. Die von der Versicherten geltend gemachten\nEinschränkungen (u.a. höhenverstellbarer Sitz, Stehstühle, längeres Sitzen, vornüber geneigtes Sitzen, Stehen an Ort, Stehen und Gehen; vgl. vorstehende\nErw. 5.1) wurden nicht bereits bei der festgelegten Arbeitsfähigkeit von 25%\n\n28\nberücksichtigt. Vielmehr wurde insbesondere auch unter Berücksichtigung der\nEFL ausdrücklich festgehalten, dass eine Arbeitsfähigkeit von 25% nur besteht,\nwenn die Tätigkeit vollständig adaptiert sei, was bedeutet mit höhenverstellbarem\nSitz, mit Stehstühlen, ohne längeres Sitzen, ohne vornüber geneigtes Sitzen, ohne Stehen an Ort, ohne Stehen und Gehen, ohne Tragen von Lasten über 5kg\n(Heben von Gewichten vom Boden bis Taillenhöhe von 2.5kg) und ohne Arbeiten\nin Zwangspositionen, ohne Arbeiten über Kopf, ohne Arbeiten mit vorgehaltenen\nArmen, ohne Arbeiten in vornübergebeugter Haltung, ohne Stossen und Ziehen\nvon Lasten, ohne Kniebeugung und ohne Kauern sowie ohne längeres Gehen\nvon über 1'000 Metern. Daraus ergibt sich, dass die Versicherte ihre Arbeitsfähigkeit von 25% bei vermehrtem Pausenbedarf (welcher in der Arbeitsfähigkeit\nbereits berücksichtigt wurde) zwar verwerten kann (vgl. vorstehende Erw. 5.2.3),\nallerdings ist zu berücksichtigen, dass sie bei diesen Einschränkungen, insbesondere ohne längeres Sitzen sowie gleichzeitig ohne Stehen an Ort oder Stehen und Gehen, eine Arbeitstätigkeit nur auf mehrere Tage verteilt ausüben\nkann. Bei einem derart geringen Pensum von 25% sowie unter Berücksichtigung\nder weiteren Einschränkungen wie fehlende Zwangshaltungen etc. ist davon\nauszugehen, dass die Versicherte nur bei Inkaufnahme einer erheblichen Lohneinbusse tatsächlich Chancen auf eine Anstellung hat. Sodann macht die Vorinstanz zwar zu Recht geltend, dass der Umstand, wonach nur leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug darstellen, weil das Kompetenzniveau 1 der Tabellenlöhne bereits\neine Vielzahl solcher Tätigkeiten umfasst. Allerdings sind der Versicherten nur\nnoch leichte bis leichteste (und nicht mittelschwere) Tätigkeiten zumutbar, was\ndas Angebot an angepassten Tätigkeiten zusätzlich einschränkt. Schliesslich\nbringt die Vorinstanz vernehmlassend zutreffend vor, dass sich das Alter gemäss\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung nicht (zwingend) lohnsenkend auswirkt, weil\nHilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (Bundesgerichtsurteil 8C_403/2017 vom 25.8.2017\nErw. 4.4.1). Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Alter nicht lohnsenkend\nauswirken kann, zumal im vorliegenden Fall nur knapp aufgrund der strengen\nVoraussetzungen von einer Verwertbarkeit der geringfügigen Restarbeitsfähigkeit\nder Versicherten ausgegangen werden kann. Im Lichte all dieser Aspekte erscheint ein leidensbedingter Abzug von 10% als zu knapp, zumal nicht sämtliche\nEinschränkungen berücksichtigt wurden. Zusammenfassend rechtfertigt sich im\nkonkreten Einzelfall ein leidensbedingter Abzug von 25%, nachdem die Versicherte ihre Anforderungen an einen Arbeitsplatz aufgrund der Einschränkungen\ngegenüber einem Arbeitgeber von Anfang an klar kommunizieren muss (siehe\ndazu auch noch Erw. 8.4 in fine).\n\n29\n8.3 Nach dem Gesagten ist das massgebende Invalideneinkommen ausgehend vom Tabellenwert sowie einem 25%-Pensum (gemäss Erw. 8.2.1) von\nFr. 13'448.25 und einem leidensbedingten Abzug von 25% auf Fr. 10'086.20\nfestzulegen.\n\n"}