{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-100_2018-04-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ff440b7ce62a197c23ff1d4abe37cba5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-100_2018-04-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_100_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a78cbf7b610f144a95fb6253cfebcbbc19fced21a197688921a4a7ecc508dc8aca612e2dc511a774d045be6eec6c3277d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a78cbf7b610f144a95fb6253cfebcbbc19fced21a197688921a4a7ecc508dc8aca612e2dc511a774d045be6eec6c3277d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_100", "Checksum": "c6dc1b9ae42edf7aa8c3663d9df3ecd9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Soweit ihm die\nMithilfe aus gesundheitlichen Gründen zumutbar ist, kann somit hinsichtlich der\nSchadenminderungspflicht damit gerechnet werden. Entgegen den Vorbringen\nder Versicherten resultiert daraus bzw. aus dem Umstand, dass die Versicherte\nund ihr Ehemann sich im Haushalt ergänzen, nicht bereits eine 100%-ige bzw.\n50%-ige Einschränkung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf \"von\neiner grundsätzlich je hälftigen Aufteilung der für die Gemeinschaft anfallenden\nArbeiten in einer Lebenssituation, in welcher keiner der Partner einer Erwerbsarbeit nachgeht, (…) als Ausdruck des (…) Gebotes der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau ohne weiteres ausgegangen werden\"\n(Bundesgerichtsurteil 8C_828/2011 vom 27.7.2012 Erw. 4.1.2). Sollte es wie vorliegend so sein, dass ein Partner häufig anleitet, während der andere Partner\nvermehrt ausführt, weil sich die Krankheitsbilder der Partner derart ergänzen, so\ndarf dieser Umstand durchaus im Rahmen der Schadenminderungspflicht\nberücksichtigt werden, wobei auch zu beachten ist, dass die Versicherte schon\nauch selbst zu vielerlei Tätigkeiten in der Lage ist. Soweit die Ehegatten ihre\nHausarbeiten somit in zumutbarer Weise gemeinsam zu meistern vermögen,\nwurde in der Haushaltabklärung zu Recht keine Einschränkung angenommen. In\n\n26\nden Fällen, in welchen die gemeinsame Haushaltführung dennoch mit erheblichen Umständen verbunden ist, wie bspw. beim Einkaufen, wurde im Haushaltbericht zu Recht von einer 50%-igen Einschränkung ausgegangen. Im Umstand,\ndass die Versicherte allenfalls in naher Zukunft keinen Führerschein mehr haben\nkönnte, lässt sich keine zusätzliche Einschränkung erblicken, zumal sie gemäss\nAbklärungsbericht den Führerschein insbesondere für die Erledigung der Einkäufe benötige, wobei das Ehepaar den Einkauf (gemäss eigenen Angaben) auch zu\nFuss tätigen könnte (und der Ehemann die Einkäufe tragen würde). Die Einkaufsmöglichkeiten befinden sich nur unweit von der Wohnung entfernt (vgl.\nwww.google.ch/maps). Bei den Arbeiten, bei welchen die Versicherte jeweils auf\ndie Arbeit von Dritten angewiesen ist, wie bei der Jahresreinigung der Küche, der\nWochenkehr sowie der saisonalen Reinigung der Wohnung, wurde jeweils eine\n90-100%-ige Einschränkung angerechnet, was nicht zu beanstanden ist und von\nder Versicherten auch nicht beanstandet wird.\n\nSoweit die Versicherte die Beurteilung der Abklärungsperson hinsichtlich der\nWäsche- und Kleiderpflege rügt, weil sie auf die Mithilfe Dritter angewiesen sei,\nkann dazu auf die nachvollziehbare Stellungnahme der Abklärungsperson (IVact. 183-6f./7) verwiesen werden. Demnach sei das Ehepaar zur Abklärung im\nFreizeitlook erschienen. Gerade Freizeitkleider seien sehr pflegeleicht und müssten nicht gebügelt werden. Ein Wäschetransport erübrige sich, weil sich die\nWaschmaschine und der Tumbler im Badezimmer befänden. Falls die Wäsche\nnicht getumblert werde, könne sie (auch Bettwäsche) auf einen aufklappbaren\nWäscheständer gehängt werden, was keine Überkopfarbeit erfordere. Zudem\nkönne der Ehemann die Versicherte bei der Arbeit unterstützen. Diesbezüglich\nwurde im Abklärungsbericht somit zu Recht keine Einschränkung angenommen.\n\nEbensowenig zu beanstanden ist die Stellungnahme der Abklärungsperson, wonach den Eheleuten zumutbar sei, Gäste mit einfacheren Menüs zu bewirten. Es\nist somit nicht nachvollziehbar, weshalb es der Versicherten nicht mehr möglich\nsein sollte, Gäste einzuladen. Die Versicherte macht sodann geltend, keine\nHauswartsaufgaben mehr wahrnehmen zu können. Hauswartsaufgaben erfolgen\nüblicherweise gegen Entgelt (bspw. durch Mietzinsreduktion). Demnach wären\nsolche nicht im Rahmen der Haushaltsabklärung, sondern allenfalls bei der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, wobei die Versicherte dazu weder nähere Angaben noch eine Hauswartstätigkeit bisher gegenüber der Vorinstanz geltend\ngemacht hat.\n\nZusammenfassend ist die im Haushaltsbericht ermittelte Einschränkung von\n16.1% und somit ein Behinderungsgrad im Haushalt (Anteil von 40%) von 6.44%\n(16.1 x 0.40) nicht zu beanstanden.\n\n27\n8. Die Versicherte beanstandet sodann, dass der Einkommensvergleich nicht\nkorrekt erfolgt sei.\n\n8.1 Entgegen den Ausführungen der Versicherten ist die Vorinstanz beim Valideneinkommen zu Recht vom zuletzt verdienten Lohn (von Fr. 34'157.05 im Jahr\n2007 bzw. von Fr. 36'245.-- bereits indexiert im Jahr 2011) ausgegangen. Es ist\nnicht ersichtlich, weshalb neu auch beim Valideneinkommen von einem Tabellenlohn ausgegangen werden soll. Indexiert auf das Jahr 2014 (nicht 2015 wie im\nAbklärungsbericht) ergibt sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 37'205.30\n(Fr. 34'157.05 / 2454 x 2673).\n\n8.2.1 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist unbestritten weiterhin auf die\nLSE-Tabellen abzustellen (LSE-Tabelle TA1 2014, Kompetenzniveau 1, Frauen,\nprivater Sektor). Dabei geht die Versicherte bei einem 100%-Pensum zu Recht\nvon Fr. 53'793.-- (Fr. 4300.-- x 12 /40 x 41.7) aus. Bei einem 25%-Pensum ergibt\nsich ein Jahreseinkommen von Fr. 13'448.25.\n\n8.2.2 Streitig und nachfolgend zu prüfen ist die Höhe des leidensbedingten Abzugs. Während die Vorinstanz einen leidensbedingten Abzug von 10% anerkennt, macht die Versicherte einen solchen von 25% geltend.\n\n"}