{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-100_2018-04-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ff440b7ce62a197c23ff1d4abe37cba5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-100_2018-04-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_100_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a78cbf7b610f144a95fb6253cfebcbbc19fced21a197688921a4a7ecc508dc8aca612e2dc511a774d045be6eec6c3277d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a78cbf7b610f144a95fb6253cfebcbbc19fced21a197688921a4a7ecc508dc8aca612e2dc511a774d045be6eec6c3277d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_100", "Checksum": "c6dc1b9ae42edf7aa8c3663d9df3ecd9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Inzwischen macht die Versicherte\ngeltend, dass sie aus den obgenannten (Erw. 6.2) Gründen einer 100%-igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt\nwerden. Zum einen ist es kaum glaubhaft, dass der Versicherten erst im Rahmen\nder zweiten Abklärung vom Mai 2017 bewusst wurde, dass sich eine Teilzeiterwerbstätigkeit negativ auf ihr Pensionskassenguthaben auswirkt. Zum andern\nvermag sie nicht darzulegen, dass sie aus finanziellen Gründen darauf angewiesen wäre, eine Vollzeiterwerbstätigkeit auszuüben, zumal das Ehepaar seit 2014\nalleine aus der IV- und Pensionskassenrente des Ehemannes und einer finanziellen Unterstützung des Sohnes von monatlich Fr. 600.-- ohne Bezug von Sozialhilfeleistungen auszukommen vermag. Des Weiteren ist aus den Akten nicht\nersichtlich bzw. erstellt, dass die Versicherte vor Beschwerdeeintritt jemals mehr\nals 60% gearbeitet hat. Dass die Versicherte einen Nervenzusammenbruch erlitten hat, spricht auch nicht dafür, dass sie ihre Erwerbstätigkeit nach ihrer Genesung ausgebaut hätte bzw. hat. Wenig glaubhaft ist unter Berücksichtigung des\nharmonischen, liebevollen sowie unterstützenden Umgangs miteinander (IV-act.\n24\n183-6/7) sodann, dass die Versicherte mehr Abstand von ihrem Ehemann\nbräuchte, als mit einem 60%-Pensum bereits gegeben wäre. Ebenfalls für die\nBeibehaltung des 60%-Pensums spricht, dass es sich bei Pflegeberufen um u.a.\nkörperlich anspruchsvolle Tätigkeiten handelt, weshalb im fortgeschrittenen Alter\nhäufiger ein Teilzeitpensum gewählt wird (vgl. VGE I 2015 19 vom 11.6.2015\nErw. 2.4.3). Schliesslich hat die Versicherte gegenüber dem neuropsychologischen Teilgutachter des ZZ-Gutachtens ausgeführt, dass sie ohne Beschwerden\nimmer noch zu 60% im Pflegebereich arbeiten würde (IV-act. 164-97/145).\n\n6.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Versicherte wie bereits zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Gesundheitsfall weiterhin in einem 60% Pensum\nerwerbstätig wäre. Somit hat die IV-Stelle zu Recht die gemischte Methode angewendet.\n\n7.1 Die Versicherte macht sodann geltend, dass die Haushaltsabklärung nicht\nüberzeuge. Die Krankheitsbilder der Versicherten und ihres Ehemannes würden\nsich weitgehend optimal ergänzen. Die Versicherte könne praktisch keine körperliche Arbeit mehr ausführen, während der Ehemann nahezu vollständig erblindet\nsei. So könnten die Ehepartner die Hausarbeit nicht alleine, sondern nur noch zu\nzweit verrichten. Deshalb sei, wenn nicht von einer Einschränkung von 100%,\nzumindest von einer solchen von 50% auszugehen. Zudem sei die Arbeitsweise\nextrem zeitintensiv. Wenn die Versicherte auch nur 60% einer ausserhäuslichen\nTätigkeit nachgehen würde, könnte der Ehemann sich alleine weder die Mahlzeiten zubereiten, noch einkaufen und umgekehrt. Selbst jetzt, wo beide Ehepartner\nden ganzen Tag zu Hause seien und Zeit hätten, die Hausarbeit zu erledigen,\nseien sie zusätzlich auf Dritthilfe angewiesen. Somit sei offenkundig, dass die\nangenommene Einschränkung von nur 16% der Sachlage nicht gerecht werde.\n\n7.2 Bei der Schadenminderungspflicht handelt es sich um einen allgemeinen\nGrundsatz des Haftpflicht- und Versicherungsrechts (BGE 133 V 511 Erw. 4.3).\nSie bedeutet, dass einem Leistungsansprecher Massnahmen zuzumuten sind,\ndie ein vernünftiger Mensch in derselben Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei\nEntschädigung zu erwarten hätte (Urteil 4C.177/2006 vom 22.9.2006 Erw. 2.2).\nDie Schadenminderungspflicht ist namentlich auch im Haushalt von erheblicher\nBedeutung; ihr Umfang ergibt sich nicht direkt aus der medizinischen Beurteilung\nder Arbeitsfähigkeit (BGE 130 V 97 Erw. 3.3.3). Nach der Rechtsprechung hat\ndie versicherte Person Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine\nmöglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem\n\n25\nZeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Zudem wird die Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt,\nwelche weiter geht als im Gesundheitsfall (BGE 130 V 97 Erw. 3.3.3).\n\nEin invaliditätsbedingter Ausfall darf bei einer im Haushalt tätigen Person nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden\nkönnen, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet\nwerden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder\ndoch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Geht es um die Mitarbeit von\nFamilienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten\nwären (Bundesgerichtsurteil 8C_828/2011 vom 27.7.2012 Erw. 4.1.1). Allerdings\ndarf unter dem Titel der Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushalttätigkeit nicht in einzelne Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 681/02 vom 11.8.2003 Erw. 4.4).\n\n"}