{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-100_2018-04-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ff440b7ce62a197c23ff1d4abe37cba5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-100_2018-04-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_100_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a78cbf7b610f144a95fb6253cfebcbbc19fced21a197688921a4a7ecc508dc8aca612e2dc511a774d045be6eec6c3277d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a78cbf7b610f144a95fb6253cfebcbbc19fced21a197688921a4a7ecc508dc8aca612e2dc511a774d045be6eec6c3277d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_100", "Checksum": "c6dc1b9ae42edf7aa8c3663d9df3ecd9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Nach dem\nVorstellungsgespräch äusserte die Versicherte, dass sie den Einsatz gerne machen würde, ihre Schmerzen das jedoch nicht zulassen würden (bereits vorgängig äusserte sich die Versicherte gegenüber dem Job Coach, dass sie sich keine\nArbeit vorzustellen vermöge, die angepasst sein könnte). Daraufhin wurde die\nArbeitsvermittlung abgeschlossen (vgl. vorstehende Erw. 3.3). Nachdem die Versicherte keinen Eingliederungswillen zeigte, erübrigt sich die Vornahme weiterer\nEingliederungsmassnahmen (selbst wenn die von der Rechtsprechung stipulierten besonderen Voraussetzungen hinsichtlich der Eingliederungsmassnahmen\nmit der Überschreitung des 55. Altersjahrs gegeben sind, vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_228/2010 vom 26.4.2011 Erw. 3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).\n\n6. Soweit die Versicherte geltend macht, dass sie neu im Gesundheitsfall zu\n100% arbeiten würde, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden (siehe sogleich).\n\n22\n6.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige\noder als Nichterwerbstätige einzustufen ist − was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt − ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten\nim Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber\nKindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der\nVerwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme\neiner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 Erw. 2.c; BGE 117 V 194 Erw. 3b mit Hinweisen;\nSVR 2005 IV Nr. 21 Erw. 4.2; VGE I 2015 19 vom 11.6.2015 Erw. 2.4.1).\n\n6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Versicherte nach sechs Jahren Primarund drei Jahren Realschule von 1972 bis 1975 eine Ausbildung als Familienhelferin absolvierte (IV-act. 1-5/9 und 27-2/10). Anschliessend arbeitete sie jeweils\neinige Jahre an verschiedenen Orten, u.a. in einer Metzgerei, in einer Bäckerei,\nin C.________ (Einkaufsgeschäft) oder als Hausfrau, wobei sich das jeweilige\nPensum aus den Akten nicht ergibt und die jeweiligen Jahre gemäss Akten unterschiedlich (oder gar nicht) wiedergegeben wurden (IV-act. 164-52/145). Immerhin hielt sie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. Oktober 2017\nfest, dass es sich dabei nur um Teilpensen handelte. Ab März 2000 bis Dezember 2005 war die Versicherte zu 50% bei C.________ (Einkaufsgeschäft) als\nKassiererin angestellt (IV-act. 1-5/9). Anschliessend arbeitete die Versicherte von\nJanuar 2006 bis zum Beschwerdeeintritt zu 60% im Altersheim AF.________ in\nD.________ als Pflegeassistentin (IV-act. 1-6/9).\n\nIm Abklärungsbericht Haushalt vom 27. Juli 2009 machte die Versicherte geltend, dass sie gerne wieder in der Pflege arbeiten würde. Sei schätze die verschiedenen Arbeitszeiten und die Wochenenddienste sehr. Die Strukturen seien\nweniger starr als im Verkauf, weshalb sie auch flexibler sei in Bezug auf die Betreuung ihres blinden Ehemannes. Sie würde weiterhin in einem 60% Arbeitspensum tätig sein. Sie wolle nicht mehr arbeiten, damit sie mehr Zeit mit dem\nEhemann verbringen könne. Er sei sonst oft alleine. Ihr Einkommen mit seiner IV-\nRente reiche aus, damit sie ihren Lebensunterhalt sichern könnten (IV-act. 27-\n3/10).\n\n23\nIm Abklärungsbericht vom 22. Mai 2017 führte die Versicherte dagegen aus,\ndass sie im Gesundheitsfall zu 100%, eigentlich lieber gar zu 150%, einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde, vorwiegend weil sie ein grosses Loch\nin der Pensionskasse habe. Ganztags mit dem Ehepartner den Tag verbringen\nzu müssen sei mühsam. Sie sei 33 Jahre lang einem Erwerb nachgegangen. In\nder Umgebung von Luzern habe sie 23 Jahre gewohnt. Mit 21.5 Jahren sei sie\nbereits Witwe geworden. Mit 25 Jahren sei sie eine Beziehung mit einem verheirateten Mann eingegangen und schwanger geworden. Die Beziehung sei in die\nBrüche gegangen, weil er sich nicht habe von seiner Ehefrau trennen können.\nDank Witwenrente und Alimente habe sie die ersten zwei/drei Jahre nach der\nGeburt des Sohnes nicht ausserhäuslich gearbeitet. Dann habe sie Teilzeit gearbeitet. Später habe sie einen weiteren Partner kennengelernt. Aus Existenzgründen habe sie ihn geheiratet. Dieser habe nicht gerne gearbeitet. Aus diesem\nGrund sei sie zwischen 50-60% dem Erwerb nachgegangen. Als der Sohn erwachsen war, habe sie gleichzeitig drei Jobs miteinander innegehabt. Insgesamt\nhabe sie damals mindestens 80% ausserhäuslich gearbeitet. Wegen allgemeiner\nÜberforderung habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten. Nach 16 Jahren\nhabe sie sich vom damaligen Ehemann scheiden lassen. Der jetzige Ehemann\nhabe ihr damals geraten, sich erst einmal nervlich zu erholen und erst dann wieder dem Erwerb nachzugehen. Heute würde sie aus finanziellen Gründen zu\n100% ausserhäuslich arbeiten.\n\n"}