{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-100_2018-04-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ff440b7ce62a197c23ff1d4abe37cba5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-100_2018-04-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_100_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a78cbf7b610f144a95fb6253cfebcbbc19fced21a197688921a4a7ecc508dc8aca612e2dc511a774d045be6eec6c3277d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a78cbf7b610f144a95fb6253cfebcbbc19fced21a197688921a4a7ecc508dc8aca612e2dc511a774d045be6eec6c3277d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_100", "Checksum": "c6dc1b9ae42edf7aa8c3663d9df3ecd9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Zu berücksichtigen\nist u.a., dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte\nNischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen\nBehinderte mit einem Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen\nkönnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_922/2013 vom 19.5.2014 Erw. 3.5.2\n20\nm.w.H.). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder\nFaktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit\nweiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass\ndie einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass\nihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr\nzumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit,\nliegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze\nInvalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das\nverbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt\nvon den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Um-\nstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_825/2016 vom 10.7.2017\nErw. 4.5 m.V.a. BGE 138 V 457 Erw. 3.1 m.w.H.). Indessen hat das Bundesgericht in der Regel die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nur bei\nüber 60-jährigen versicherten Personen, welchen lediglich noch eine Aktivitätsdauer von weniger als fünf Jahren verblieb, verneint (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 8C_113/2016 vom 6.7.2016 Erw. 4.3).\n\n5.2.3 Die Versicherte war zum für die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (bei vorgerücktem Alter) relevanten Zeitpunkt (bei Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer [Teil-]Erwerbstätigkeit, vgl. BGE 138 V 457 Erw.\n3.3, was im konkreten Fall spätestens beim Vorliegen des ZZ-Gutachtens am\n22.2.2017 der Fall war) 59 Jahre alt. Sie hatte also noch eine Aktivitätsdauer von\nfünf Jahren bis zur Pensionierung im Alter von 64 Jahren vor sich. In beruflicher\nHinsicht ergibt sich aus den Akten, dass die Versicherte nach der obligatorischen\nSchulzeit eine Ausbildung als Familienhelferin absolvierte. Anschliessend arbeitete sie jeweils einige Jahre an verschiedenen Orten, u.a. in einer Metzgerei, in\neiner Bäckerei, als Kassiererin, Hausfrau und Pflegeassistentin (und verfügt über\nPC Grundkenntnisse, vgl. IV-act. 147-5/15). Sie war demnach bis zum Zeitpunkt\ndes Beschwerdeeintritts anpassungsfähig und in verschiedensten, voneinander\nunabhängigen Bereichen tätig. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegeassistentin ist der Versicherten unbestritten nicht mehr zumutbar. Allerdings ist es der\nVersicherten (auch in ihrem Alter) weiterhin zumutbar, sich in eine von ihrer bisherigen Tätigkeit abweichende Arbeit einzuarbeiten und eine solche auszuüben.\nDabei kommt ihr zugute, dass sie bisher verschiedene Tätigkeiten ausgeübt hat.\n21\nDer Versicherten sind vollständig adaptierte, leichte bis leichteste körperliche Arbeiten zu einem Pensum von 25% zumutbar, wobei ein erhöhter Pausenbedarf\nbei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt wurde (vgl. vorstehende Erw. 5.1). Zwar ist zu berücksichtigen, dass bei der Versicherten mehrere\nEinschränkungen, sowohl beim Sitzen als auch im Stehen und Gehen (vgl. vorstehende Erw. 5.1), vorliegen, allerdings ergibt sich daraus nicht, dass die der\nVersicherten zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist,\ndass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt und das Finden\neiner entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint,\nzumal einige Einschränkungen ineinander enthalten sind (z.B. stellen vornüber\ngeneigtes Sitzen, Arbeiten über Kopf, Arbeiten mit vorgehaltenen Armen, Arbeiten in vornübergebeugter Haltung und Kauern jeweils Zwangspositionen dar; zudem schliessen leichte körperliche Arbeiten regelmässig das Tragen von Lasten\nüber 5kg, das Stossen und Ziehen von Lasten sowie Kniebeugung aus). Körperlich leichte, abwechselnd sitzende und stehende bzw. gehende (Hilfsarbeiter-)\nTätigkeiten, welche Arbeiten in Zwangspositionen ausschliessen, finden sich sowohl in Dienstleistungs- als auch in Industrie- oder Produktionsbetrieben (Verkauf, Empfang, Telefondienst, Schreibarbeiten, Überwachungsarbeiten, Produktion usw.). Nachdem die Hürde für die Annahme der Unverwertbarkeit hoch liegt,\nist somit vorliegend von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Versicherten auszugehen.\n\n"}