{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-100_2018-04-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ff440b7ce62a197c23ff1d4abe37cba5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-100_2018-04-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_100_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a78cbf7b610f144a95fb6253cfebcbbc19fced21a197688921a4a7ecc508dc8aca612e2dc511a774d045be6eec6c3277d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a78cbf7b610f144a95fb6253cfebcbbc19fced21a197688921a4a7ecc508dc8aca612e2dc511a774d045be6eec6c3277d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_100", "Checksum": "c6dc1b9ae42edf7aa8c3663d9df3ecd9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.04.2018 I 2017 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rentenrevision) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:14", "Checksum": "b6268cd1c9579058fa1afc9193abc4d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.04.2018 I 2017 100\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rentenrevision) | Invalidenversicherung\n\n 18\nIm Verlauf seit der ursprünglichen Rentenzusprache sind bei der Versicherten\nsodann weitere Beschwerden hinzugekommen. Während bei der ursprünglichen\nRentenzusprache Lumbalbeschwerden im Vordergrund standen, wurde inzwischen u.a. auch eine Zervikobrachialgie diagnostiziert. Im ZZ-Gutachten wurde\ndazu (zur Gesundheitsschädigung in der Gesamtbeurteilung) insbesondere festgehalten, dass im März 2013 nach einem Sturz vom Nacken über die linke\nSchulter in den Arm hinein ausstrahlende Schmerzen aufgetreten seien. Die\nMRI-Untersuchung vom 19. März 2013 habe eine links paramediane, nach foraminal reichende Diskushernie auf Höhe C5/C6 mit Tangierung der Nervenwurzel\nC6 gezeigt, weswegen am 14. April 2013 eine mikrotechnische vordere Diskektomie sowie Implantation einer Osteon-ACDG5-Prothese durchgeführt worden\nsei. Aktuell klage die Versicherte weiterhin über Beschwerden im Bereich der\nHWS. Die MRT-Untersuchung der HWS vom 20. Juni 2016 zeige eine Fehlhaltung nach Bandscheibenprothese C5/C6 und mässige degenerative Veränderungen in den übrigen Segmenten. Am deutlichsten bestehe eine aktivierte\nSpondylose auf C3/C4 links (IV-act. 164-27/145). Zudem wurde im orthopädischen Teilgutachten zum Verlauf festgehalten, dass zwischenzeitlich zu den\nschon bestehenden, hauptsächlich lumbal lokalisierten Beschwerden jetzt noch\ncervicale Beschwerden und Arthrosen im Bereich der ISGs, der Hüfte links, den\nKnien sowie den Füssen hinzugetreten seien (IV-act. 164-71/145). Weil sich das\nO-Gutachten bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung hauptsächlich auf die Lendenwirbelsäulenbeschwerden abgestützt habe, divergierte sodann die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des ZZ-Gutachtens (welches auch die weiteren Befunde\nberücksichtigte) von derjenigen des O-Gutachtens. Dennoch wurde im ZZ-\nGutachten weiterhin von einer 25%-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Es handelt sich dabei somit nicht bloss um eine Neubeurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhalts. Vielmehr liegen tatsächlich geänderte Verhältnisse vor, welche die Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit und somit den Rentenanspruch der Versicherten beeinflussen, weshalb sich eine neue Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustands und somit der Arbeitsfähigkeit der Versicherten rechtfertigt.\n\nZusammenfassend ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle unter\nBerücksichtigung der gesamten Umstände (von bisherigen und neuen Beschwerden) von einer revisionsbegründenden Tatsachenänderung im Sinne von\nArt. 17 ATSG ausgegangen ist (vgl. dazu auch BGE 141 V 9 Erw. 5.2; Meyer/\nReichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich/Basel/\nGenf 2014, Art. 30-31 N 53).\n\n5.1 Für die Beurteilung der Höhe der Arbeitsfähigkeit der Versicherten kann\nauch unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen dem ZZ-Gutachten\n\n19\ngefolgt werden, welches gesamtmedizinisch von einer 25%-igen Arbeitsfähigkeit\nin einer angepassten Tätigkeit ausgeht. Im Gutachten wurde nachvollziehbar\ndargelegt, dass für eine leichte körperliche Tätigkeit, vollständig adaptiert mit\nhöhenverstellbarem Sitz, Stehstühlen, ebenfalls eine Einschränkung für längeres\nSitzen, vornüber geneigtes Sitzen, Stehen an Ort, Stehen und Gehen, Tragen\nvon Lasten über 5kg (Heben von Gewichten vom Boden bis Taillenhöhe von\n2.5kg) und Arbeiten in Zwangspositionen, Arbeiten über Kopf, Arbeiten mit vorgehaltenen Armen, Arbeiten in vornübergebeugter Haltung, Stossen und Ziehen\nvon Lasten, Kniebeugung und Kauern besteht. Zudem besteht eine Einschränkung für längeres Gehen von über 1'000 Metern. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für vollständig adaptierte, leichte bis leichteste körperliche Arbeit beruht\nsodann auf einem vermehrten Pausenbedarf zur Vermeidung einer Exazerbation\nder Beschwerden an HWS, LWS, ISG, Hüfte, Knien und Füssen. Gemäss den\nAusführungen im ZZ-Gutachten kann der medizinisch-theo-retischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 25% auch aus Sicht EFL zugestimmt werden, unter\nder Voraussetzung einer vollständig angepassten Tätigkeit ohne grössere Belastungen. Aus allgemeininternistischer, neurologischer, neuropsychologischer und\npsychiatrischer Sicht besteht aufgrund der erhobenen Befunde auch in einer adaptierten oder Verweistätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 164-35f./145). Im\nZZ-Gutachten wurden somit neben der gesamten Aktenlage sowie der Anamnese sämtliche Beschwerden der Versicherten sowie neuen Befunde berücksichtigt. Des Weiteren wurde der Krankheitsverlauf dargelegt und dazu sowie zu den\ndivergierenden ärztlichen Beurteilungen nachvollziehbar Stellung genommen\n(vgl. auch vorstehende Ausführungen in Erw. 4.3.2).\n\nNach dem Gesagten kann vorliegend auf die Beurteilung im ZZ-Gutachten abgestellt werden, wonach die Versicherte zu 25% arbeitsfähig ist.\n\n5.2.1 Die Versicherte bestreitet sodann die Verwertbarkeit einer 25%-igen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt, weil die Einschränkungen im Rahmen\nder attestierten 25% Arbeitsfähigkeit noch beträchtlich seien und sie zudem aktuell im 60. Altersjahr stehe sowie sich beruflich völlig neu orientieren müsste.\n\n"}