{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-100_2018-04-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ff440b7ce62a197c23ff1d4abe37cba5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-100_2018-04-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_100_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a78cbf7b610f144a95fb6253cfebcbbc19fced21a197688921a4a7ecc508dc8aca612e2dc511a774d045be6eec6c3277d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a78cbf7b610f144a95fb6253cfebcbbc19fced21a197688921a4a7ecc508dc8aca612e2dc511a774d045be6eec6c3277d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_100", "Checksum": "c6dc1b9ae42edf7aa8c3663d9df3ecd9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 04.04.2018 I 2017 100\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rentenrevision) | Invalidenversicherung\n\n4.3.2 Im konkreten Fall ergibt sich aus den Akten, dass bei der Versicherten im\nJuli 2008 (und somit vor Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung) wegen des\ntief lumbalen bis lumbosakralen Schmerzsyndroms mit multietagerer Degeneration L3-5 eine mikrotechnische dekompressive Foraminotomie, eine transforaminale intervertebrale Cage-Fusion und eine transkutan-transpedikuläre Verschraubung mittels Sextant in L3/4 und L4/5 durchgeführt wurden. Wegen persistierenden Schmerzen ist im Januar 2010 (somit nach Erlass der ursprünglichen\nRentenverfügung) nach Entfernung des Osteosynthesematerials L4-5 eine transpedikuläre Re-Instrumentierung und dorsale Spondylodese L3-5 sowie eine\ntransforaminale lumbale intersomatische Fusion (TLIF) L3/4 bis L4/5 mit Beckenkammspongiosa erfolgt. Zusätzlich ist ein Devex-Cate-Interponat L4/5 implantiert\nworden (IV-act. 164-28/145).\n\nZum Verlauf der Lumbalbeschwerden der Versicherten ergeben sich aus den Akten verschiedene Angaben. In der ersten postoperativen Kontrolle, sechs Wochen nach der Operation, im Februar 2010 wurde von einem eher gemischten\nund protrahierten Verlauf mit noch deutlichen (80%) Restbeschwerden berichtet.\nGebessert hätten sich seit der Operation die Drehfähigkeit bzw. die Rotation tieflumbal sowie die krampfartigen Beschwerden im Schienbein und die ausstrahlenden Beschwerden in die Beine. Allerdings sei es am ersten postoperativen\nTag im Rahmen der Mobilisation zu einem Sturz gekommen, seit welchem vermehrt Hüftschmerzen beidseits bestünden (IV-act. 40-1f./5). Im April 2010 machte die Versicherte gegenüber der IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend, weil seit der zweiten Operation (im Januar 2010) starke\nSchmerzen bestünden, sie in der Bewegung stark eingeschränkt sei und eine\nchronische Muskelwurzel-Entzündung an beiden Hüften hinzugekommen sei (IVact. 39-1/3). Eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands\nvermochte die Versicherte jedoch (gemäss rechtskräftiger Verfügung vom\n24. August 2010) nicht glaubhaft darzulegen (IV-act. 49-1/2). Im August 2010\nwurde bei der zweiten postoperativen Kontrolle ein stabiler stationärer Verlauf\nbeschrieben, mit nur noch wenig Verbesserung seit der Voruntersuchung im Februar 2010. Die Restbeschwerden würden weiterhin 70-80% betragen, wobei\nsich die Versicherte besser bewegen insbesondere besser aufstehen könne nach\n\n17\ndem Liegen (IV-act. 51-1/3; vgl. auch Kontrollbericht vom Januar 2011, IV-act.\n57). Gegenüber der Abklärungsperson Haushalt führte die Versicherten im Mai\n2012 aus, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Rückenoperation leicht gebessert habe und sie gewisse Bewegungen wieder besser ausführen könne (IVact. 65-1/10). Gegenüber dem neurologischen Teilgutachter des ZZ-Gutachtens\nmachte die Versicherte im Juli 2016 sodann geltend, dass es nach der zweiten\nOperation im Januar 2010 zu einer merklichen Besserung mit einer Schmerzreduktion von ca. 50% gekommen sei (IV-act. 164-80/145). Sowohl der RAD-Arzt\nDr.med. E.________ als auch der orthopädische Teilgutachter des ZZ-\nGutachtens sind denn auch trotz ihrer Meinung nach fehlender Verbesserung der\nWirbelsäulenproblematik nach der zweiten Operation ab Januar 2010 von einer\n(im Vergleich zur vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Rentenzusprache) höheren Arbeitsfähigkeit von 25% ausgegangen (vgl. IV-act. 63-6/7\nund 164-60+71/145 i.V.m. 164-69/145), wobei Dr.med. E.________ später festhielt, dass die Versicherte körperlich offensichtlich zu deutlich mehr Funktionalität\nin der Lage sei, als sich bei der Untersuchung habe objektivieren lassen (IV-act.\n64-1/2). Der orthopädische Teilgutachter hielt sodann fest, dass er bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nur die Lumbalbeschwerden, sondern auch\nnoch weitere Beschwerden berücksichtigte (vgl. nachfolgende Ausführungen),\nweshalb er eine tiefere Arbeitsfähigkeit attestierte als die O-Gutachter. Im O-\nGutachten vom November 2012 wurde von einer Restfunktionsfähigkeit für eine\n\"halbtägige\" (Präsenz von 5 Stunden mit zusätzlich 1 Stunde Entlastungspausen\nverteilt über die 5 Stunden), wechselbelastende Tätigkeit ausgegangen (IV-act.\n81-14/48). Der Hausarzt hielt gegenüber der IV-Stelle im Juni 2015 sodann fest,\ndass der Versicherten eine wechselbelastende Tätigkeit drei bis vier Stunden\ntäglich zumutbar sei (mit unverminderter Leistungsfähigkeit; IV-act. 129-6f./50).\nWas die Hüftbeschwerden anbelangt, so ist vorliegend zu berücksichtigen, dass\ndiese im Jahr 2017 operiert wurden und zumindest bei der rechten Hüfte bisher\neine Verbesserung bzw. Beschwerdefreiheit aktenkundig ist (vgl. vorstehende\nErw. 3.9).\n\nBereits bei dieser Sachlage bestehen zumindest Anhaltspunkte für eine rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands bzw. immerhin für veränderte\nAuswirkungen der bestehenden Beschwerden auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten durch eine Verbesserung der Beweglichkeit sowie Schmerzreduktion.\nDie überwiegende Anzahl der aktenkundigen medizinischen Fachpersonen gehen nach der zweiten Operation im Januar 2010, nach welcher sich die Beschwerden der Versicherten gemäss Aktenlage anders präsentierten, nicht mehr\nvon der bisherigen (zur Rentenzusprache führenden) vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit, sondern von einer teilweisen Arbeitsfähigkeit aus.\n\n"}