{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-100_2018-04-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ff440b7ce62a197c23ff1d4abe37cba5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-100_2018-04-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_100_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a78cbf7b610f144a95fb6253cfebcbbc19fced21a197688921a4a7ecc508dc8aca612e2dc511a774d045be6eec6c3277d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a78cbf7b610f144a95fb6253cfebcbbc19fced21a197688921a4a7ecc508dc8aca612e2dc511a774d045be6eec6c3277d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_100", "Checksum": "c6dc1b9ae42edf7aa8c3663d9df3ecd9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Zudem hielt er fest,\ndass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im ZZ-Gutachten seit Januar 2010 Gültigkeit habe.\n\n3.8 Am 22. Mai 2017 erfolgte der Abklärungsbericht Haushalt. Darin wird weiterhin davon ausgegangen, dass die Versicherte zu 60% als Erwerbstätige und\nzu 40% im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Bei einer 3-Zimmer Mietwohnung im dritten Stock mit 80m2 Wohnfläche und einem 15m2 grossen Balkon ermittelte die Abklärungsperson betreffend Haushalt eine Einschränkung von\n16.1%. Für die Erwerbstätigkeit ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 67%. Nach anteilmässiger Berücksichtigung dieser Einschränkung ergab sich (bei einem Behinderungsgrad von 40% bei einer Erwerbstätigkeit bzw.\nvon 6% beim Haushalt) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 46%. Zudem erwähnte\ndie Abklärungsperson, dass der Ehemann abgesehen von seiner starken Sehbehinderung sehr rüstig sei und er im Haushalt die Versicherte auf Anweisung hin\ntatkräftig unterstützen könne.\n\n3.9 Am 23. Januar 2017 wurde die Versicherte bei einer Lockerung der Bandscheibenprothese C5/6 mit ausgeprägten pseudoradikulären Schmerzen durch\nDr.med. Z.________ (Leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie und Orthopädie) operiert (ME-Bandscheibenprothese und ACDF C5/6 mit Hygro-C-Cage und Cevo-\nPlatte; Bf-act. 2). Am 13. Juni 2017 und 19. September 2017 erfolgte bei einer\nCoxarthrose rechts und links eine Implantation einer zementfrei verankerten Hüft-\nTEP durch Dr.med. N.________ (Orthopädische Chirurgie und Traumatologie\ndes Bewegungsapparates; Bf-act. 3f.). Gemäss Operationsbericht vom 19. September 2017 sei die Versicherte mit der rechten Hüfte sehr zufrieden und beschwerdefrei.\n\n15\n4.1 Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2017 (S. 7) macht die Versicherte geltend, dass es nach der Rentenzusprache auch gemäss Aktenlage nicht zu einem\nverbesserten, sondern höchstens zu einem verschlechterten Gesundheitszustand gekommen sei.\n\n4.2 Die IV-Stelle hält dagegen vernehmlassend fest, dass sie von einer relevanten Zustandsverbesserung ausgehen müsse. Nach der ersten Rentenzusprache seien Operationen mit Zustandsveränderung erfolgt. Der Zustand der Versicherten müsse sich laut Akten verbessert haben. Selbst ein Wohnungswechsel\nsolle zwischenzeitlich der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zuhause\nnennenswert besser gerecht werden. Bei der erstmaligen Rentenzusprache sei\ndie IV-Stelle zudem davon ausgegangen, dass in einer Erwerbstätigkeit keine\nArbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. In der Rentenaufhebungsverfügung vom\n18. Februar 2014 sei man dazumal von einer Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von 48% ausgegangen. Im ZZ-Gutachten werde nun von einer 25%-\nigen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausgegangen. Dies zeige ebenfalls\nkeine statischen, sondern sich verändernde Verhältnisse zum Gesundheitszustand der Versicherten. Es sei nicht bloss von einer anderen Beurteilung desselben Sachverhalts auszugehen, sondern von einem eigentlichen Revisionsgrund\nwegen tatsächlicher Zustandsverbesserung und Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Dass es sich dabei nicht nur um eine Neubeurteilung oder Andersbewertung\nderselben Umstände handle, gehe auch daraus hervor, dass sich die Versicherte\nzwischen Januar und September 2017 weiteren Operationen unterzogen habe.\nFaktisch zeuge auch dies von sich ständig verändernder Ausgangslage. Allem\nvoran sei aber zu beachten, dass der aktuell angefochtene Entscheid der IV-\nStelle gemäss dem Dispositiv des Verwaltungsgerichtsentscheids I 2014 36 vom\n12. November 2014 notwendig gewesen sei bzw. die IV-Stelle verpflichtet gewesen sei, nach entsprechenden Abklärungen den angefochtenen Entscheid zu erlassen.\n\n4.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente\nbei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter\nsind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört\ndie Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung\neines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen\nKontext unbeachtlich. Sodann stellt eine hinzugetretene oder weggefallene Dia-\n\n16\ngnose nicht per se einen Revisionsgrund dar, sondern nur, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 385 Erw. 4.2 m.V.a.\nBGE 141 V 9). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (\"allseitig\") zu prüfen,\nwobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. zum Ganzen BGE\n141 V 9 Erw. 2.3 m.w.H.).\n\n"}