{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-100_2018-04-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ff440b7ce62a197c23ff1d4abe37cba5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-100_2018-04-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_100_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a78cbf7b610f144a95fb6253cfebcbbc19fced21a197688921a4a7ecc508dc8aca612e2dc511a774d045be6eec6c3277d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a78cbf7b610f144a95fb6253cfebcbbc19fced21a197688921a4a7ecc508dc8aca612e2dc511a774d045be6eec6c3277d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_100", "Checksum": "c6dc1b9ae42edf7aa8c3663d9df3ecd9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.04.2018 I 2017 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rentenrevision) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:14", "Checksum": "b6268cd1c9579058fa1afc9193abc4d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.04.2018 I 2017 100\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rentenrevision) | Invalidenversicherung\n\nII. Medizinische Gesamtbeurteilung\n(…)\n3. Angaben über die Wahrscheinlichkeit der diagnostischen Zuordnungen\nAus orthopädischer Sicht sind die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, im\nBereich der Lendenwirbelsäule und im Bereich der unteren Extremitäten bei degenerativen Veränderungen plausibel und konklusiv nachvollziehbar.\nAus neurologischer Sicht ist die Wahrscheinlichkeit für die Zuordnung der Diagnose Verdacht auf episodischen Spannungskopfschmerz hoch, die Wahrscheinlichkeit, dass keine radikuläre oder periphere neurologische Störung vorliegt, wird\nebenfalls als hoch beurteilt.\nAus allgemeininternistischer Sicht gilt die diagnostische Zuordnung der arteriellen\nHypertonie, der Adipositas und der Fettstoffwechselstörung als sicher.\nAus neuropsychologischer Sicht ist die Validität der neuropsychologischen Befunde gegeben.\nAus psychiatrischer Sicht ist eine Angabe über die Wahrscheinlichkeit der diagnostischen Zuordnung der nicht arbeitsfähigkeitsrelevanten Diagnosen nicht erforderlich. (…)\nIII. Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss Konsensus\nA Beginn und Verlauf der medizinisch begründbaren Arbeitsunfähigkeit\nAktenanamnestisch besteht bei der Explorandin seit dem 02.10.2007\nArbeitsunfähigkeit. Gemäss IV-Verfügung (Vorbescheid) vom 19.08.2009 erhält die\nExplorandin ab 01.10.2008 bei einem IV-Grad von 65% eine ¾-IV-Rente. Laut IV-\nEntscheides vom 13.12.2012 wird die ¾ IV-Rente bei einem IV-Grad von 43% auf\nper Ende Januar 2013 auf ¼-Rente reduziert und am 18.02.2014 bei einem\n13\nInvaliditätsgrad von 21% auf Ende März sistiert. Die Beschwerde des\nRechtsanwaltes gegen diesen Entscheid wird vom Verwaltungsgericht am\n12.11.2014 insoweit teilweise gutgeheissen, als die Sache im Sinne der\nErwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme von zusätzlichen Abklärungen und\nneuem Entscheid zurückgewiesen wird.\nAus orthopädischer Sicht ist die Explorandin seit 01/2010 in der bisherigen\nTätigkeit als Pflegefachfrau 100% arbeitsunfähig. Dies entspricht auch der\nMeinung der Gutachter vom O.________ (Gutachterstelle), vom 12.11.2012. Im\nGegensatz zu diesem Gutachten, wo in einer angepassten Tätigkeit eine\nArbeitsfähigkeit von 5 Stunden pro Tag mit zusätzlich 1 Stunde Entlastungspause,\nverteilt über die 5 Stunden, angegeben wird, beträgt diese aus Sicht der aktuellen\northopädischen Begutachtung lediglich 25%. Die tiefere Einschätzung der\nArbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wird damit begründet, dass im\nGutachten der O.________(Gutachterstelle) lediglich das Wirbelsäulenleiden,\njedoch nicht die Einschränkungen durch Beschwerden von Seiten der HWS, der\nISGs, Hüfte, der Kniegelenke und der Füsse berücksichtigt wurden.\nAus neurologischer und allgemeininternistischer Sicht kam es auf Grund der\nDiagnosen dieser Fachgebiete bisher zu keiner Arbeitsunfähigkeit.\nAus neuropsychologischer Sicht besteht zum aktuellen Zeitpunkt ebenfalls keine\nneuropsychologisch begründete Arbeitsunfähigkeit. Ob eine solche zu einem\nfrüheren Zeitpunkt vorlag, kann aufgrund der aktenanamnestischen Vorbefunde\nnicht beurteilt werden.\nAus psychiatrischer Sicht bestand bisher ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit.\nGesamtmedizinisch besteht auf Grund des orthopädischen Gutachtens seit\nanfangs 2010 in der bisherigen Tätigkeit 100% und in einer Verweistätigkeit\n75% Arbeitsunfähigkeit.\nB Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit\nAus orthopädischer Sicht ist die Explorandin in der bisherigen Tätigkeit als\nPflegeassistentin 100% arbeitsunfähig. Zur gleichen Meinung kommt man auch bei\nder Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit als\nPflegeassistentin im Altersheim ist nicht mehr zumutbar, da die Anforderungen zu\nhoch sind, Gehen, Stehen, Sitzen und keine Toleranz für Gewichtsbelastungen\nbesteht.\nAus allgemeininternistischer, neurologischer, neuropsychologischer und\npsychiatrischer Sicht besteht aufgrund der erhobenen Befunde in der bisherigen\nTätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit.\nGesamtmedizinisch besteht somit auf Grund des orthopädischen Gutachtens in\nder bisherigen Tätigkeit 0% Arbeitsfähigkeit.\nC Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit oder Verweistätigkeit\nAus orthopädischer Sicht ist die Explorandin in einer angepassten oder\nVerweistätigkeit 25% arbeitsfähig. Für eine leichte körperliche Tätigkeit, vollständig\nadaptiert mit höhenverstellbarem Sitz, Stehstühlen, besteht ebenfalls eine\nEinschränkung für längeres Sitzen, vornüber geneigtes Sitzen, Stehen an Ort,\nStehen und Gehen, Tragen von Lasten über 5 kg (Heben von Gewichten vom\nBoden bis Taillenhöhe von 2,5 kg) und Arbeiten in Zwangspositionen, Arbeiten\nüber Kopf, Arbeiten mit vorgehaltenen Armen, Arbeiten in vornübergebeugter\nHaltung, Stossen und Ziehen von Lasten, Kniebeugung, Kauern. Auch besteht\neine Einschränkung für längeres Gehen von über 1'000 Metern. Die Einschränkung\n14\nder Arbeitsfähigkeit für vollständig adaptierte, leichte bis leichteste körperliche\nArbeit beruht auf einem vermehrten Pausenbedarf zur Vermeidung von\nExazerbation der Beschwerden an HWS, LWS, ISG, Hüfte, Knien und Füssen. Der\nmedizinisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 25% kann auch\naus Sicht EFL zugestimmt werden, dies unter der Voraussetzung einer vollständig\n„angepassten Tätigkeit\" ohne grösseren Belastungen.\nAus allgemeininternistischer, neurologischer, neuropsychologischer und\npsychiatrischer Sicht besteht aufgrund der erhobenen Befunde auch in einer\nadaptierten\noder Verweistätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit.\nGesamtmedizinisch beurteilt besteht in einer angepassten Tätigkeit 25%\nArbeitsfähigkeit.\n\n"}