{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-100_2018-04-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ff440b7ce62a197c23ff1d4abe37cba5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-100_2018-04-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_100_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a78cbf7b610f144a95fb6253cfebcbbc19fced21a197688921a4a7ecc508dc8aca612e2dc511a774d045be6eec6c3277d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a78cbf7b610f144a95fb6253cfebcbbc19fced21a197688921a4a7ecc508dc8aca612e2dc511a774d045be6eec6c3277d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_100", "Checksum": "c6dc1b9ae42edf7aa8c3663d9df3ecd9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.04.2018 I 2017 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rentenrevision) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:14", "Checksum": "b6268cd1c9579058fa1afc9193abc4d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.04.2018 I 2017 100\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rentenrevision) | Invalidenversicherung\n\n3.7 Im Abklärungsbericht vom 5. Dezember 2013, welcher nicht auf vor Ort\ndurchgeführten neuen Erhebungen (sondern auf denjenigen vom 1. Februar 2011)\nbasiert, wurde hinsichtlich des massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrades − unter\nHinweis auf eine kurze handschriftliche Stellungnahme der RAD-Ärztin\nAA.________ vom 7. Oktober 2013 (= IV-act. 91-5/5 unten) − ausschliesslich auf\ndas Ergebnis des O-Gutachtens vom 12. November 2012 abgestellt und in der\nFolge für den erwerblichen Teil im Rahmen eines Einkommensvergleichs eine Einschränkung von 29.3% ermittelt (was bei einem Erwerbsanteil von 60% zu einem\ngewichteten IV-Grad von 17.6% 29.3 x 0.60 = 17.58 führte). Zusammen mit der\nfür den Haushaltbereich (40% Anteil) ermittelten Einschränkung von 8% (was zu\neinem gewichteten IV-Grad von 3.2% 8 x 0.40 = 3.2 führte) resultierte nach Berechnung der Abklärungsperson ein IV-Grad von 21% 17.6 + 3.2 = 20.8. Dieser\nso ermittelte IV-Grad von 21% wurde in der angefochtenen Verfügung tel quel\nübernommen, ohne dass auch nur ansatzweise auf folgende Widersprüche und\nDivergenzen eingegangen wurde:\n\n3.7.1 Der RAD-Psychiater Dr.med. F.________ übte in seinem Untersuchungsbericht vom 14. Juni 2013 unmissverständlich Kritik an der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gemäss O-Gutachten vom 12. November 2012 und veranschlagte die Restarbeitsfähigkeit wesentlich tiefer als die O-Gutachter (siehe oben, Erw. 3.5).\n3.7.2 Die RAD-Ärztin AA.________ beurteilte das Konsil des RAD-Psychiaters\nam 17. Juni 2013 ausdrücklich als \"nachvollziehbar u. kann übernommen werden\"\n(vgl. IV-act. 87-4/4). Weniger als vier Monate später vertrat die gleiche RAD-Ärztin\nam 7. Oktober 2013 den Standpunkt, dass auf die med.-theoretische Beurteilung\nder O-Gutachter abgestellt werden könne (IV-act. 91-5/5 unten). Weshalb zwi-\n\n8\nschenzeitlich die Kritik des RAD-Psychiaters Dr.med. F.________ an der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gemäss O-Gutachter unbegründet sein sollte, wurde mit keinem Wort thematisiert (weder von der RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme noch in\nder Begründung der Einstellungsverfügung). Soweit die Vorinstanz dazu in ihrer\nVernehmlassung (S. 8, Ziff. 3.5) einwendet, es sei Sache der somatischen\nFachärzte und nicht des Psychiaters zu beurteilen, ob die beklagten Schmerzen\naufgrund der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar seien, bleibt zu berücksichtigen, dass die von den O-Gutachtern postulierte Schmerzausweitung vom konsultierten RAD-Psychiater in seiner eigenen Untersuchung nicht erhärtet werden\nkonnte. Sodann bleibt unklar, ob und inwieweit die O-Gutachter im Rahmen ihrer\nUntersuchungen vom 25. und 26. Oktober 2012 Kenntnis von den (der Versicherten bis nach Erlass der angefochtenen Verfügung verheimlichten) BVM-Akten hatten und mithin ihre Beurteilung durch die Informationen von Drittpersonen zumindest mitbeeinflusst wurden. Nachdem kein Aktenverzeichnis vorliegt, welches die\nden O-Gutachtern zur Verfügung gestellten Unterlagen im Einzelnen aufführt, kann\ndiese Unklarheit nach dem Aktenstand nicht ausgeräumt werden.\n\n3.7.3 Zu diesen BVM-Akten ist anzufügen, dass sie Vorfälle aus dem Jahre 2010\nund vom 26. Januar 2011 betreffen, aber grundsätzlich nichts über den weiteren\nVerlauf nach Januar 2011 auszusagen vermögen. Denn selbst wenn es sich so\nverhielte, dass die Versicherte im Jahre 2010 und anfangs 2011 über ein grösseres (zumutbares) Ressourcenprofil verfügte, als ursprünglich bei Zusprechung der\nRentenleistungen Ende 2009 angenommen wurde, bedeutet dies nicht zwingend,\ndass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar\n2014 die Versicherte für zumutbare Verweistätigkeiten zu 50% arbeitsfähig war.\nDies gilt erst recht, als die entsprechende Einschätzung der O-Gutachter rund 2\nJahre zurückliegt und der zwischenzeitliche Verlauf (nach durchgeführter Operation mit Diskektomie und Implantation einer Diskusprothese C5/6, siehe IV-act. 90)\nden O-Gutachtern unbekannt ist (siehe dazu auch noch den jüngsten Arztbericht\nder Klinik AB.________ vom 9.10.2014).\n\n4. Im Lichte all dieser Aspekte und konkreten Umstände rechtfertigt es sich, die\nSache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und anschliessender Gewährung\ndes rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesen Zusatzabklärungen wird es zum einen darum gehen, eine aktuelle Beurteilung des Bewegungsapparates der Versicherten mit entsprechender Arbeitsfähigkeitsbeurteilung\nfür zumutbare Verweistätigkeiten vorzunehmen (wobei auch noch eine Auseinandersetzung mit der unterschiedlichen Einschätzung des RAD-Arztes Dr.med.\nE.________ und der O-Gutachter geboten sein wird). Zum andern wird es auch erforderlich sein, zum psychiatrischen Konsil des RAD-Arztes Dr.med. F.________\nStellung zu nehmen und substantiiert darzulegen, inwiefern dieser Beurteilung gegebenenfalls nicht gefolgt werden kann, was unter Umständen auch diesbezüglich\nnoch eine fachärztliche Abklärung erfordern wird. Für eine Rückweisung spricht\naber noch, dass die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der gemischten Methode berücksichtigte Haushaltabklärung auf die Verhältnisse per 1. Februar 2011 (mithin 3 Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung\nvom 18. Februar 2014) basiert und damit offenkundig nicht als à jour gelten kann.\nIn diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass der Ehemann der Versicherten\nnach der Aktenlage wegen starker Sehbehinderung eine IV-Rente bezieht und\nnicht geklärt wurde, ob die bei der früheren Haushaltabklärung vom 1. Februar\n2011 berücksichtigte Mithilfe des Ehemannes in der Küche (siehe IV-act. 59-7/10,\nZiff. 7.2), in der Wohnungspflege (IV-act. 59-7/10, Ziff. 7.3), beim Bettenbezug (IV-\n\n"}