{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-100_2018-04-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ff440b7ce62a197c23ff1d4abe37cba5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-100_2018-04-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_100_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a78cbf7b610f144a95fb6253cfebcbbc19fced21a197688921a4a7ecc508dc8aca612e2dc511a774d045be6eec6c3277d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a78cbf7b610f144a95fb6253cfebcbbc19fced21a197688921a4a7ecc508dc8aca612e2dc511a774d045be6eec6c3277d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_100", "Checksum": "c6dc1b9ae42edf7aa8c3663d9df3ecd9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Mai 2012 die\nbisherige Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente herabzusetzen (IV-act. 68).\nNachdem die Versicherte dagegen Einwände erhoben hatte (IV-act. 70), veranlasste die IV-Stelle eine ergänzende medizinische Abklärung und Evaluation der\nfunktionellen Leistungsfähigkeit durch eine spezialisierte Einrichtung (O.________\n(Gutachterstelle)). In dem am 12. November 2012 erstatteten Gutachten, welches\nvon PD Dr.med. J.________ (FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/\nRheumatologie, zertif. med. Gutachter SIM) und von Dr.med. K.________ (FMH\nPhysikalische Medizin und Rehabilitation/ Vertrauensärztin SBV/ zertif. med. Gutachterin SIM) unterzeichnet worden ist, wurde festgehalten, dass die angestammte\nTätigkeit funktionell aufgrund einer aus rheumatologisch-orthopädisch nachvollziehbaren Minderbelastbarkeit einer Wirbelsäule nach 2 Rückenoperationen für\nmittelschwere bis schwere Gewichtsbelastungen nicht mehr zumutbar sei (IV-act.\n81-38/48). Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit führten die Gutachter u.a. aus:\nAus rein rheumatologisch-orthopädischer-funktioneller Sicht ist für eine\nleichte, wechselbelastende, rückenadaptierte Tätigkeit aufgrund der aktuellen Anamnese, der aktuellen Klinik, der aktuellen (auch funktionellen) Beobachtungen (die, wie in Punkt 4 Abschnitt Beurteilung dargelegt, von denjenigen des Rad-Arztes der IV z.Teil divergieren), angesichts einer anatomischstrukturell korrekten Re-Spondylodese, d.h. ohne dass Fehlpositionen von\nSchrauben usw. zu erkennen wären, eine Restfunktionsfähigkeit für eine\n'halbtägig' (Präsenz von 5 Stunden mit zusätzlich 1 Stunde Entlastungspausen verteilt über die 5 Stunden), wechselbelastende Tätigkeit, unter grosszügigem Einbezug der subjektiv beklagten Beschwerden als gegeben zu erachten.\nGrundsätzlich zeigt die Versicherte eine chronische Schmerzerkrankung.\nAus rein somatischer Sicht ist nur ein Teil der subjektiv beklagten Beschwerden somatisch plausibel nachvollziehbar (…) D.h. ein grosser Anteil\nder subjektiv beklagten Beschwerden sind Ausdruck der sich verselbständigten Schmerzen, die in keinem Bezug mehr zu einer anatomisch-strukturellen\nSituation stehen (…).\n\n3.5 Im Nachgang zu diesem O-Gutachten veranlasste die Vorinstanz ein psychiatrisches Konsilium, welches durch den RAD-Psychiater Dr.med. F.________\ndurchgeführt wurde. In seiner im Bericht vom 14. Juni 2013 zusammengefassten\nBeurteilung betonte er u.a. was folgt (vgl. IV-act. 87-3/4):\nAufgrund der eigenen Untersuchung vom 11.6.13 ist die Beurteilung des\nO.________(Gutachterstelle) vom 12.11.12 absolut nicht nachvollziehbar.\nAus psychiatrischer Sicht geht die V. in einer optimalen und geradezu vorbildlichen Weise mit ihren somatisch bedingten, funktionellen Einschränkun-\n\n7\ngen um. Es bestehen keinerlei Hinweise auf eine Schmerzausweitung oder\nauf eine Selbstlimitierung. (…)\nAus psychiatrischer Sicht kann deshalb nicht auf die Beurteilung des\nO.________(Gutachterstelle) abgestellt werden, und dessen Einschätzung\nist unter diesen Gesichtspunkten stark zu relativieren. Da keine Schmerzausweitung vorliegt, und da die V. ihre Leistungen in sorgfältiger, angemessener Weise den bestehenden körperlichen Limitierungen anpasst, liegt\ndie AF in angepasster Tätigkeit deutlich tiefer als die im\nO.________(Gutachterstelle) angegebenen 50%, nämlich bei den 25%, welche Dr. E.________ 11/11 angegeben hat.\n(…)\n\n3.6 Die RAD-Ärztin AA.________ pflichtete dem Konsil des Psychiaters Dr.med.\nF.________ am 17. Juni 2013 bei und empfahl für das weitere Vorgehen, aktuelle\nUnterlagen zur Behandlung und zum Verlauf beizuziehen (u.a. von der\nS.________ (Klinik), vgl. IV-act. 87-4/4). In der Folge gingen am 2. Juli 2013 bei\nder IV-Stelle diverse Berichte der S.________ (Klinik) ein, welche u.a. einen operativen Eingriff vom 10. April 2013 (mikrotechnische vordere Diskektomie C5/6 mit\nImplantation einer Osteom-Prothese) bescheinigten (IV-act. 88-9/14). Sodann litt\ndie Versicherte gemäss einem Bericht vom 10. Mai 2013 nach einem anfangs Mai\n2013 erfolgten Sturz auf den Rücken unter deutlichen cervicospondylogenen Beschwerden (IV-act. 88-11/14f.). Auch anlässlich der Verlaufskontrolle vom 24. Mai\n2013 klagte die Versicherte über massivste, ausstrahlende Schmerzen in den\nrechten Arm (IV-act. 88-13/14). Im Bericht vom 28. Juni 2013 diagnostizierte\nDr.med. L.________ (Facharzt FMH für Neurochirurgie, S.________ (Klinik)) aktuell ein radikuläres Schmerzsyndrom rechts bei St.n. Sturz (IV-act. 88-1/14).\n\n"}