{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-100_2018-04-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ff440b7ce62a197c23ff1d4abe37cba5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-100_2018-04-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_100_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a78cbf7b610f144a95fb6253cfebcbbc19fced21a197688921a4a7ecc508dc8aca612e2dc511a774d045be6eec6c3277d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a78cbf7b610f144a95fb6253cfebcbbc19fced21a197688921a4a7ecc508dc8aca612e2dc511a774d045be6eec6c3277d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_100", "Checksum": "c6dc1b9ae42edf7aa8c3663d9df3ecd9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Februar 2014, mit welcher die bisherige Dreiviertelsrente aufgehoben wurde,\nund auf der anderen Seite die ursprünglichen Rentenverfügungen vom 27. November 2009 bzw. 10. Dezember 2009 (vgl. IV-act. 34/35). Die damalige Zusprechung einer Dreiviertelsrente beruhte im Wesentlichen darauf,\n dass die gemischte Methode anzuwenden war (60% Erwerbstätigkeit/ 40%\nHaushaltanteil),\n dass der RAD-Arzt Dr.med. G.________ die Versicherte nach Würdigung der\nmedizinischen Aktenlage am 13. Juli 2009 weder in der angestammten Tätigkeit noch in einer alternativen Tätigkeit aktuell als arbeitsfähig beurteilte (vgl.\nIV-act. 23-2/2 i.V.m. IV-act. 27-4/10 Ziff. 3.8),\n dass in der Haushaltabklärung vom 20. Juli 2009 eine Einschränkung im\nHaushaltbereich von 13% ermittelt wurde, was hinsichtlich des Haushaltanteils\n(von 40%) zu einem gewichteten IV-Grad von 5.2 % führte,\n\n5\n welcher mit dem gewichteten IV-Grad von 60% für den erwerblichen Bereich\nzusammen einen massgebenden IV-Grad von 65% ergab (vgl. IV-act. 27-\n9/10).\n3. Der weitere Verlauf ist im konkreten Fall insbesondere durch folgende\nAspekte und Umstände geprägt:\n3.1.1 Weniger als 1 Jahr nach der am 27. November 2009 erfolgten Zusprechung\nvon Rentenleistungen ging bei der IV-Stelle am 16. September 2010 eine Meldung\neiner Drittperson ein, welche die der Versicherten zugesprochenen\nRentenleistungen in Frage stellte mit dem Hinweis darauf, dass die Versicherte in\nder Lage sei, körperliche Tätigkeiten zu verrichten wie Treppenhäuser putzen,\nstundenlange Gartenarbeiten wie Rasenmähen zu erledigen oder längere\nAutofahrten zu bewältigen. Eine ähnliche Information ging bei der IV-Stelle am 26.\nJanuar 2011 per Telefon ein, wobei die anrufende Person der Vorinstanz noch\nFilmsequenzen auf DVD (vom 26. Januar 2011) einreichte.\n(…)\n3.2 In der Folge veranlasste die Vorinstanz zunächst am 1. Februar 2011 eine\nneue Haushaltabklärung, welche zum Ergebnis hatte, dass sich die\nEinschränkungen im Haushalt im Vergleich zur letzten Haushaltabklärung vom 27.\nJuli 2009 nicht verändert hätten (IV-act. 59-9/10). Sodann führte die\nAbklärungsperson unter Verweis auf die BVM-Akten explizit aus, dass kein\nMissbrauch von Versicherungsleistungen vorliege. Die Aussagen der Versicherten\nseien glaubhaft und nachvollziehbar. Im Übrigen empfahl er eine Beurteilung durch\nden zuständigen RAD-Arzt (IV-act. 59-10/10 oben).\n\n3.3.1 Diese von der Abklärungsperson angeregte Untersuchung wurde vom RAD-\nArzt Dr.med. E.________ (Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie\ndes Bewegungsapparates) am 4. Oktober 2011 vorgenommen. Als Diagnosen mit\nAuswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine dauerhaft eingeschränkte\nBelastbarkeit des Achsorgans lumbal fest mit/bei (IV-act. 63-5/7):\n Status nach Ersteingriff 09.07.2008 (Dr.med. H.________): mit minimalinvasiver Spondylodese L3/4 und L4/5 in transforaminal-intervertebralen\nCagefusion sowie transpedikulärer Verschraubung\n Respondylodese 05.01.2010 (Dr.med. I.________): mit transpedikulärer\nReinstrumentierung und dorsaler Spondylodese L3 bis L5 und lumbaler\nintersomatischer Fusion TLIF L3/4 und L4/5 mit autologer\nBeckenkammspongiosa\n Intermittierende Wurzelreizsymptomatik L5/S1 rechts\n Achillessehnenreflex Ausfall links\n bekannte Übergangsanomalie L5/S1\nIn seiner Beurteilung führte der RAD-Arzt u.a. aus, nach Auswertung aller klinischen Befunde im Verlauf wie auch unter Einbezug der aktuellen Untersuchungsbefunde lasse sich eine massgebliche und dauerhafte Funktionseinschränkung\ndes Achsorgans lumbal definieren, die nicht nur in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit\nals Pflegeassistentin (mit nachweislich ständig Wirbelsäulen belastenden Zwangshaltungen), sondern auch in einer körperlich angepassten Tätigkeit letztlich eine\nmassgeblich und dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit begründen könne.\nDurch den Zweiteingriff lumbal sei es offensichtlich und plausibel zu keiner Verbesserung der Wirbelsäulenproblematik, sondern eher zu einer Verschlechterung\ngekommen. Insgesamt veranschlagte der RAD-Arzt die verbliebene Restarbeits-\n\n6\nfähigkeit auch in einer körperlich angepassten Tätigkeit auf rein rechnerisch zwei\nStunden täglich bzw. auf insgesamt 25% (IV-act. 63-6/7).\n3.3.2 Diese vorerwähnte Beurteilung relativierte der gleiche RAD-Arzt am 26. Januar 2012 mit dem Vermerk \"Offensichtlich ist die Versicherte körperlich zu deutlich mehr Funktionalität in der Lage, als sich in der RAD-Untersuchung objektivieren liess\" (vgl. IV-act. 64-1/2). Aus welchen Gründen dieser RAD-Arzt seine Einschätzung relativierte, wurde in dieser kurzen Stellungnahme nicht thematisiert, indes liegt nach den konkreten Umständen der Schluss nahe, dass der RAD-Arzt\nvon den BVM-Unterlagen Kenntnis erhalten hatte.\n\n"}