{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-04", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-100_2018-04-04.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ff440b7ce62a197c23ff1d4abe37cba5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-100_2018-04-04.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_100_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a78cbf7b610f144a95fb6253cfebcbbc19fced21a197688921a4a7ecc508dc8aca612e2dc511a774d045be6eec6c3277d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2a78cbf7b610f144a95fb6253cfebcbbc19fced21a197688921a4a7ecc508dc8aca612e2dc511a774d045be6eec6c3277d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_100", "Checksum": "c6dc1b9ae42edf7aa8c3663d9df3ecd9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Der Begutachtungsauftrag wurde der ZZ.________ zugelost und die Namen der Gutachter wurden\nA.________ bekanntgegeben (IV-act. 143ff.). Am 19. April 2016 und am 20. Juli\n2016 wurden A.________ die Namen zweier neu vorgeschlagenen Gutachter\nbekanntgegeben (nachdem mit den bisher vorgeschlagenen zwei Gutachtern\nkein Termin gefunden werden konnte; IV-act. 150 u. 156). In der Folge erachtete\ndie ZZ.________ eine Begutachtung in einer weiteren Disziplin als zwingend\nnotwendig. Dies sowie der Name des vorgesehenen Gutachters wurden\nA.________ am 7. September 2016 mitgeteilt (IV-act. 161). Das ZZ-Gutachten\nwurde am 22. Februar 2017 erstattet (IV-act. 164).\n\n3\nH. Nach Stellungnahme des RAD vom 11. April 2017 (IV-act. 167-6f./7) sowie\nnach Erhalt des Abklärungsberichts Haushalt vom 22. Mai 2017 eröffnete die IV-\nStelle mit Vorbescheid vom 4. Juli 2017, es sei vorgesehen, A.________ ab 1.\nMai 2014 eine IV-Viertelsrente auszurichten (IV-act. 180). Dagegen liess\nA.________ am 18. Juli 2017 Einwände erheben (IV-act. 181).\n\nI. Mit Verfügung vom 28. September 2017 hat die IV-Stelle A.________ eine\nIV-Viertelsrente ab 1. Mai 2014 (Aufhebungszeitpunkt der bisherigen Dreiviertelsrente) zugesprochen (IV-act. 185f.).\n\nDagegen liess A.________ am 25. Oktober 2017 fristgerecht Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:\n1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 28. September 2017 sei aufzuheben und die\nIV-Stelle sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin auch ab 1. Mai 2014 weiterhin die ihr mit Verfügung vom 29. November 2009, bzw. 10. Dezember 2009\nzugesprochene Dreiviertelsrente auszubezahlen.\n2. Ab 1. Mai 2017 sei der Beschwerdeführerin neu zudem eine ganze IV-Rente\nzuzusprechen.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n\nJ. Am 16. November 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht, um Aufnahme der B.________ (Pensionskasse) in\ndas Verfahren als Beigeladene. Dem Gesuch wurde mit gerichtlichem Schreiben\nvom 20. November 2017 entsprochen. Mit Vernehmlassung vom 22. November\n2017 beantragte die IV-Stelle, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dazu liess die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 4. Dezember 2017 Stellung nehmen.\nAm 1. Februar 2018 reichte die IV-Stelle den in den Akten an das Verwaltungsgericht nicht enthaltenen Haushaltsabklärungsbericht vom 22. Mai 2017 sowie\ndie DVD mit den Aufnahmen \"26.1.2011\" nach. Innert angesetzter Frist verzichtete die B.________ (Pensionskasse) konkludent auf die Einreichung einer Stellungnahme.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird\ngemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die\nZukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Dies gilt auch für\nandere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen, deren\nSachverhaltsgrundlage sich nachträglich erheblich verändert hat. Die Frage der\nwesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch\n\n4\nVergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen\nRentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen\nRevisionsverfügung. Eine rechtskräftige Revisionsverfügung gilt − im Hinblick auf\neine weitere Revision − ihrerseits als (neue) Vergleichsbasis, wenn sie auf einer\nmateriellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer\nSachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines\nEinkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den\nerwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 9C_137/2017 vom 8.11.2017 Erw. 3.1 mit Verweis auf BGE 133\nV 108).\n\n1.2 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt\nwesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema − erhebliche\nÄnderung(en) des Sachverhalts − bezieht. Einer für sich allein betrachtet\nvollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die\nim Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend\nwäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert,\nwenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des\nGesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in\ndenen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert\nhaben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2017 Erw. 3.1 mit Verweis auf die\nUrteile 9C_418/2010 vom 29.8.2011 Erw. 4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81 und\n9C_710/2014 vom 26.3.2015).\n\n"}