Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer im Juni 2016 (knapp vor dem Erlass der Verfügung vom 26. August 2016) das 55. Altersjahr überschritten hat, allerdings verfügte der Beschwerdeführer seit Rentenzusprache im März 2010 über eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, welche er jedoch nie ausgeschöpft hat, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre. Gemäss Aktenlage nahm er auch nie die ihm in der ursprünglichen Rentenverfügung angebotene Hilfestellung mit beruflichen Massnahmen in Anspruch. Vielmehr hält sich der Beschwerdeführer für vollumfänglich arbeitsunfähig (vgl. IV-act. 104-55/68).